Sozialversicherung

Dank zahlreicher Koordinierungsmaßnahmen der europäischen Staaten wird die Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU auch im Bezug auf die soziale Sicherheit erheblich erleichtert. Wer einmal in Deutschland einen Beruf ausgeübt hat, kann danach in Italien tätig werden, ohne auf seine bisher erworbenen Ansprüche verzichten zu müssen. Die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, Unfall- und Pflegeversicherung und zu den Familienleistungen gehen nicht verloren, sondern berechtigen zu Forderungen an den Staat, in dem der zukünftigen Beschäftigung nachgegangen wird. Als Deutscher und EU-Bürger besitzen Sie somit in den Bereichen der Sozialversicherung dieselben Rechte wie die einheimische Bevölkerung Italiens.

Gemäß dem Beschäftigungslandprinzip sind Arbeitnehmer, die in Italien einer  sozialversicherungspflichtigen  Beschäftigung  nachgehen,  dem  dortigen Recht bzw. der Steuerpflicht und der Sozialversicherungsgesetzgebung unterworfen. Ausnahmen gelten für Arbeitnehmer, die für ein in Deutschland ansässiges Unternehmen vorübergehend in Italien tätig sind. In einem solchen Fall spricht man von der Entsendung eines Arbeitnehmers. Diese liegt vor, wenn die in Italien ausgeübte Tätigkeit einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht übersteigt und der Arbeitnehmer in seiner Position keinen Vorgänger ablöst, der für dieselbe maximale Dauer im Einsatz war. [...]